24 Stunden Betreuung – Förderung der Leistung – Wenn Sie sich für eine 24 Stunden Betreuung interessieren, Ihnen aber die finanzielle Seite einer solchen Leistung Kopfzerbrechen bereitet, sollten Sie sich über Fördermöglichkeiten informieren. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Details für Sie zusammengefasst. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an unser erfahrenes Team. Die Beratung sowie das Erstgespräch bzgl. einer 24 Stunden Betreuung sind immer kostenlos.
Förderung der 24 Stunden Betreuung – die Details
In der 24 Stunden Betreuung gelten seit September 2023 folgende Richtlinien bzgl. Förderung:
Unselbstständige Betreuungskräfte (im Anstellungsverhältnis)
>>zwei Betreuungskräfte: monatliche Förderung 1.600,– Euro
>>eine Betreuungskraft: monatliche Förderung 800,– Euro
Selbstständige Betreuungskräfte (auf Werkvertragsbasis)
>>zwei Betreuungskräfte: monatlicher Förderbetrag 800,– Euro
>>eine Betreuungskraft: monatlicher Förderbetrag 400,– Euro
28-Tage-Regelung: Wenn eine selbstständige Betreuungskraft für mindestens 28 Tage am Stück ihre Tätigkeit verrichtet, dann beträgt der monatliche Förderbetrag 800,– Euro.
Der Zuschuss wird unabhängig vom Vermögen gewährt. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.
Förderung der 24 Stunden Betreuung – die Voraussetzungen
>>Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 (Ausnahme: in Niederösterreich ab Pflegegeldstufe 1 bei nachgewiesener demenzieller Erkrankung)
>>Nachweis der Notwendigkeit von 24 Stunden Betreuung bei Pflegegeldstufe 3 und 4 durch (fach-)ärztliche Bestätigung – ab Pflegegeldstufe 5 wird die Notwendigkeit angenommen (Ausnahme: kein Nachweis in Niederösterreich)
Voraussetzungen für Personenbetreuer:innen (Betreuungskräfte)
Die Personenbetreuer:innen, die die 24 Stunden Betreuung leisten, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
>>eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines/r Heimhelfers/in nachweisen
>>oder eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mind. 6 Monaten im Sinne des HBeG sachgerecht betreuen
>>oder haben medizinische Tätigkeiten durch Arzt bzw. Ärztin oder pflegerische Tätigkeiten durch eine diplomierte Pflegeperson delegiert bekommen
Weitere Informationen
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, kann das Sozialministeriumservice einen Vorschuss auszahlen. Nach 6 Monaten erfolgt eine Qualitätskontrolle, nach der im positiven Fall die Vorschussleistung in eine reguläre Unterstützungsleistung umgewandelt wird.
>>Die Betreuung durch unselbstständig Beschäftigte entspricht den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG).
>>Bei selbstständigen Personenbetreuungen müssen die Einsatzzeiten das im HBeG genannte Mindestmaß erreichen (mindestens 48 Stunden in einer Woche).
>>Um in den Genuss der Förderung zu kommen, darf das Einkommen der betreuungsbedürftigen Person nicht mehr als 2.500,– Euro netto monatlich betragen. Hinweis: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen zählen nicht zum Einkommen. Erhöhung der Einkommensgrenze um 400,– Euro für jede unterhaltsberechtigte angehörige Person, bzw. um 600,– Euro für jede unterhaltsberechtigte angehörige Person mit Behinderung.
>>Liegt das Einkommen der betreuungsbedürftigen Person über der Grenze, verringert sich die Förderung um jenen Betrag, um die das Einkommen die Grenze übersteigt Wenn etwa ein Einkommen von 2.800,– Euro vorliegt, ist die betreffende Person um 300,– Euro über der Grenze. Die Förderung vermindert sich somit um 300,– Euro. Förderbeträge unter 50,– Euro werden nicht ausbezahlt.
Sozialministerium / Service für Bürgerinnen und Bürger:
Telefon: 0800 201 611
Montag bis Freitag: 8:00 bis 16:00 Uhr
>>Broschüre zur 24 Stunden Betreuung